Informationen

Meldepflichtige Krankheiten

Informationen zum Infektionsschutzgesetz §34

Um die Verbreitung gefährlicher Krankheiten einzudämmen, sind einige Krankheiten meldepflichtig.
Falls sich Ihr Kind sich mit einer der nachfolgenden Krankheiten angesteckt hat, darf Ihr Kind nicht in die Schule kommen.
Bitte melden Sie die Erkrankung der Schule! Wir müssen die Information an das örtliche Gesundheitsamt weitergeben.
Erst wenn eine Ärztin/ein Arzt ein Attest ausgestellt hat, darf Ihr Kind wieder in die Schule kommen.

Bitte melden sie auch Röteln, Ringelröteln oder Influenza.
So können wir z.B. unsere schwangeren Kolleginnen vor den drohenden Risiken schützen!

Meldepflichtige Krankheiten:

  • Cholera
  • Diphtherie
  • EHEC
  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
  • Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
  • Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
  • Keuchhusten
  • Läuse
  • ansteckungsfähige Lungentuberkulose
  • Masern
  • Meningokokken-Infektion
  • Mumps
  • Paratyphus
  • Pest
  • Poliomyelitis
  • Krätze
  • Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektionen
  • Shigellose Typhus abdominalis
  • Hepatitis A und Hepatitis E
  • Windpocken

Bitte beachten Sie das Informationsschreiben des Robert Koch Institus:

Belehrungsbogen des RKI (in unterschiedlichen Sprachen vorhanden)

Masernschutzgesetz


Bitte beachten Sie, dass im Zuge des Masernschutzgesetzes vor dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn ein Nachweis gemäß Masernschutzgesetz erbracht werden muss (Impfnachweis im Impfpass).

Bitte beachten Sie das Informationsschreiben des Bayerischen Kultusministeriums:

Informationsbrief des Kultusministeriums_Masernschutz